Kündigungsfrist Arbeitsvertrag:
So rechnen Arbeitnehmer richtig
Grundwissen über Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Vorgang, der existenzielle Folgen für alle Beteiligten haben kann. Deshalb müssen gesetzliche Fristen eingehalten werden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort beendet werden. Die Kündigungsfrist gibt dem Arbeitgeber Zeit, einen adäquaten Ersatz zu finden und dem Arbeitnehmer, eine erfolgreiche Bewerbung zu schreiben, um sich neu zu positionieren. Sinn der Kündigunsfrist ist Planungssicherheit nach der Kündigung.
A. Regelungen, wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen (arbeitnehmerseitig)
Schritt 1 | Fristdauer: So finden Sie heraus, welche Kündigungsfrist für Sie gilt
Schritt 2 | Fristbeginn: So ermitteln Sie den Anfang der Kündigungsfrist
1. Persönliche Übergabe an eine anwesende Person
2. Zustellung des Kündigungsschreibens an eine abwesende Person (§ 130 BGB)
Schritt 3 | Fristende: So ermitteln Sie den letzten Tag der Kündigungsfrist
B. Regelungen, wenn der Arbeitgeber kündigt (arbeitgeberseitig)
Die Kündigungsschutzklage (§4 Satz 1 KSchG)
Sonderfälle bei der Kündigung
Häufige Fragen: FAQ zur Kündigungsfrist bei Arbeitnehmern
Tatsächlich kursieren viele Ammenmärchen zum Thema. Das liegt daran, dass für Arbeitgeber teilweise andere Fristen gelten als für Arbeitnehmer. Ein Grund mehr, sich mit den Details zu beschäftigen, wenn Sie betroffen sind.
Genau genommen handelt es sich bei der Kündigungsfrist um die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis schon lange, müssen Sie sich als Arbeitsnehmer bewusst machen, dass Sie jeden Anspruch auf eine Abfindung verlieren, wenn Sie kündigen. Hier gehen unter Umständen große Geldsummen für Sie verloren. Dieser Aspekt sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden!
A. Regelungen, wenn Sie als Arbeitnehmer selbst kündigen (arbeitnehmerseitig)
Wer keine Lust hat, sich mit der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen, kündigt einfach zum nächstmöglichen Termin und lässt sich vom Arbeitgeber den letzten Arbeitstag ausrechnen. Diese Taktik geht nicht immer auf.
Wenn Sie sich vorab um eine neue Arbeitsstelle schriftlich bewerben – was sinnvoll ist – sollten Sie selbst zum Kalender greifen. Spätestens beim Bewerbungsschreiben müssen Sie Ihre Kündigungsfrist kennen, denn Ihr künftiger Arbeitgeber will wissen, ab wann Sie zur Verfügung stehen.
Schritt 1 | Fristdauer: So finden Sie heraus, welche Kündigungsfrist für Sie gilt
Regelung im Arbeitsvertrag
Prüfen Sie zuerst, ob in Ihrem Arbeitsvertrag explizit eine einzelvertragliche Kündigungsfrist niedergelegt ist.
Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.“
Wird in Ihrem Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen, gelten die dort gültigen Regelungen. Wird auf die gesetzlichen Fristen nach BGB verwiesen, gelten diese.
Steht nichts über die Kündigungsmodalitäten im Arbeitsvertrag, gilt automatisch die gesetzliche Regelung.
Gesetzliche Bestimmungen versus einzelvertragliche Bestimmungen
Wurden im Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbart als die gesetzliche Regelung des BGB, gelten automatisch die längeren Fristen!
Sind die gesetzlichen Regelungen im BGB kürzer als im Arbeitsvertrag, gelten ebenfalls automatisch die längeren Fristen.
Die Fristen im Arbeitsvertrag sind häufig länger als die gesetzlichen. Das ist rechtlich einwandfrei. Voraussetzung: die Kündigungsfrist, die für den Arbeitnehmer gilt, darf nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Ist das der Fall, ist sie unwirksam.
Es gibt drei Möglichkeiten zur Anwendung eines Tarifvertrags auf Ihr
Arbeitsverhältnis:
1. Gegenseitige Tarifbindung
Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitnehmerverband und der
Arbeitnehmer ist Mitglied in einer Gewerkschaft
2. Arbeitsvertragliche Einbindung
Das bedeutet, obwohl weder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht
tarifgebunden sind, wird er Arbeitsvertrag freiwillig am Tarifvertrag
ausgerichtet (Gleichstellungsabreden)
3. Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen
abgeschlossenen Tarifvertrag für einen bestimmten Geltungsbereich
als verbindlich erklären, wenn es im öffentlichen Interesse ist.
In allen drei Fällen gilt für Ihre Kündigungsfrist die tarifvertragliche Regelung. Durch den Tarifvertrag können die gesetzlichen Fristen entweder verkürzt oder verlängert werden.
Beispiel: „Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag … in seiner jeweils gültigen Verfassung.“
Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist enthalten ist als die tarifliche Kündigungsfrist, gilt immer die für den Arbeitnehmer günstigere=kürzere Frist.
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag keine einzelvertragliche Kündigungsregelung enthalten und gilt auch kein Tarifvertrag, ist für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist nach BGB anwendbar. Sie beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen gibt es in Ausnahmefällen. Aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Fristen kann sich die gesetzliche Kündigungsfrist verlängern!
Beispiel: „Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf nie länger sein als die des Arbeitgebers! (§622 Abs.6 BGB)
Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Arbeitsverhältnisse per Handschlag sind heute eher die Ausnahme, aber in bestimmten Branchen kommen sie noch vor. Da hierbei kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, muss geprüft werden, ob eine tarifvertragliche Kündigungsfrist gilt. Gilt sie nicht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Sonderkündigungsfrist während der Probezeit (§622 Abs.3 BGB)
Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, gilt zunächst für die Probewochen eine verkürzte Kündigungsfrist. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Probezeit nicht länger als 6 Monate dauert. In dieser Zeit kann täglich gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt:
Dauer der Arbeitszeit Kündigungsfrist0 - 6 Monate - 2 Wochen - täglich kündbar
ab 7 Monate - 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats
Schritt 2 | Fristbeginn: So ermitteln Sie den Anfang der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens. Der Zugangstag selbst wird nicht mitgerechnet (§ 187 BGB).
Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn verschiedene formale Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind vorab zu prüfen, bevor die Frist berechnet werden kann. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam – und die Kündigungsfrist startet erst nicht.
Formale Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB),
mündliche Kündigungen sind nicht wirksam.
Die Kündigung ist eigenhändig zu unterschreiben. Ein auf
der Tastatur getippter oder ein eingescannter Name ist nicht
ausreichend. Außerdem muss die Unterschrift den Nachnamen
enthalten; nur der Vorname genügt nicht.
Die Kündigung muss von einem Kündigungsberechtigten
ausgesprochen werden; es darf nicht im Auftrag unterschrieben
werden.
Die Kündigung darf nicht digital (E-Mail, SMS, Social Media) oder
per Fax erfolgt sein.
Die Kündigung muss wirksam zugegangen sein. Entweder durch
persönliche Übergabe oder durch Zustellung – hier dürfen keine
Fehler passieren (z.B. Zustellung an eine falsche Adresse).
Eine Kündigung wird rechtlich erst wirksam, wenn die Zustellung beim Kündigungsempfänger wirksam erfolgt ist. Der Zeitpunkt des Zugangs ist deshalb so wichtig, weil am Tag nach dem Zugangstag die Kündigungsfrist beginnt!
Gerade hinsichtlich des Zugangstags gibt es viele Rechtstreitigkeiten. Um den Zugangstag richtig zu bestimmen, müssen einige Spielregeln beachtet werden. Achtung: Das Datum des Kündigungsschreibens hat keinerlei Relevanz für die Berechnung der Kündigungsfrist! Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag nach der Zustellung.
1. Persönliche Übergabe an eine anwesende Person
Wird die Kündigung persönlich übergeben, beginnt die Kündigungsfrist am Tag nach der Übergabe. Dieser Vorgang ist unproblematisch. Aus Beweisgründen sollte die Übergabe des Kündigungsschreibens quittiert werden, z.B. auf einem Doppel des Kündigungsschreibens.
2. Zustellung des Kündigungsschreibens an eine abwesende Person (§ 130 BGB)
Schwieriger wird es, wenn die Kündigung zugestellt wird. Hier beginnt die Kündigungsfrist am Tag nachdem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Jetzt wird es kompliziert und es gibt einige Details, über die Sie kurz nachdenken sollten.
Beispiele für den Zugang der Kündigung
Persönliche Aushändigung
- der Zugang erfolgt sofort mit der Übergabe
- die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag
TIPP: Zugang unbedingt quittieren lassen!
Verschicken per Post
- der Zugang beginnt mit der Verfügungsmacht des
Empfängers, das heißt, sobald die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme entsteht.
- Das bedeutet im Klartext mit Einwurf in dessen Briefkasten.
Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass ein Briefkasten zu den
üblichen Zeiten geleert wird. In der Regel ist das werktäglich
vormittags bis ca. 14 Uhr.
- Ob der Briefkasten tatsächlich geleert wird, spielt keine Rolle.
Auch in Abwesenheit des Empfängers, z.B. durch Urlaub,
gilt der Zugang als erfolgt. Gibt der Empfänger den Brief
ungeöffnet zurück, ist der Zugang trotzdem wirksam.
Persönlicher Einwurf in den Briefkasten
- Erfolgt der Einwurf zu den üblichen Posteinwurfzeiten,
gilt der Zugang der Kündigung an diesem Tag.
- Geschieht der Einwurf später (als ca. 14 Uhr), zählt der
Zugang unter Umständen erst am Folgetag. Erfolgt der
Einwurf samstagsabends, beginnt die Kündigungsfrist
sogar erst montags, da es nicht üblich ist, an Sonn- und
Feiertagen in den Briefkasten zu schauen.
- Der Einwurf kurz vor Mitternacht ist definitiv verspätet.
Versendung per Einschreiben / Rückschein
- Knifflig: Der Einwurf des Benachrichtigungszettels des
Postboten im Briefkasten gilt noch nicht als Zugang, da sich
Kündigung nicht im Machtbereich des Empfängers
befindet. Erst die Abholung des Kündigungsschreibens auf
der Postfiliale gilt als Zugang! Für den Versender ist ungewiss,
wann der Empfänger seine Post abholen wird.
Beim postalischen Zugang können Sonn- und Feiertage eine wichtige Rolle spielen, da die Briefkastenleerung an diesen Tagen nicht verlangt werden kann. Bei der Fristberechnung der Kündigungsfrist, ab einen Tag nach Zugang, werden Sonn- und Feiertage ganz normal als Werktage mitgezählt!
Schritt 3 | Fristende: So ermitteln Sie den letzten Tag der Kündigungsfrist
Das Ende der Kündigungsfrist ist gleichzeitig das Ende des Arbeitsverhältnisses. Ab dann brauchen Sie Ihre Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung zu stellen und erhalten keine Entlohnung mehr.
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung (§ 187 Abs.1 BGB).
Nachdem Sie im ersten Schritt geklärt haben, welche Kündigungsfrist für Sie gilt und wie lange sie dauert, müssen Sie mithilfe der Frist das genaue kalendarische Enddatum errechnen.
Möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin beenden, müssen Sie gut aufpassen, hier kann sich schnell ein Denkfehler einschleichen.
Wochenfrist (§ 188 Abs. 2 BGB)
Es gibt Kündigungsfristen, die nach Wochen berechnet werden (Beispiel: „Vier Wochen zum Monatsende“). Hier ist zu beachten, dass vier Wochen nicht ein Monat sind, sondern genau 28 Tage. Bei der Berechnung spielt es eine Rolle, ob Sie in einem Monat mit 30 Tagen oder einem Monat mit 31 Tagen kündigen. Achtung auch beim Sondermonat Februar mit nur 28 oder 29 Tagen!
Erfolgt die Kündigung (Zugang) etwa an einem Dienstag bei einer Frist von 4 Wochen, endet die Frist 4 Wochen später am Dienstag, und zwar am Ende des Tages um 24 Uhr (= 0 Uhr des Folgetages).
Faustregeln zur Kündigung mit Wochenfristen
(188 Abs. 2 BGB)
Bei Kündigungen mit 4 Wochen zum Monatsendebei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 03. des jeweiligen Monats
bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 02. des jeweiligen Monats
zum 28. oder 29. Februar spätestens am 31. Jan. bzw. am 01. Feb.
Bei Kündigungen zum 15. des Folgemonats
bei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 18. des jeweiligen Monats
bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 17. des jeweiligen Monats
Im Febr. spätestens am 15., im Schaltjahr am 16. des jeweiligen Monats
Da die Arbeit während der Kündigungsfrist eher als unangenehm empfunden wird, ist es taktisch klug, die Kündigungsfrist so kurz wie möglich zu gestalten. Wird durch eine falsche Berechnung oder einen verspäteten Zugang der Kündigungstermin verpasst, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch auf den nächstmöglichen Stichtag. Das kann mehrere Wochen oder Monate Verlängerung bedeuten.
Beispielrechnung für eine Kündigung mit Wochenfrist
Montag, 02.07.
Das Kündigungsschreiben des Arbeitsnehmers wird geschrieben, datiert und per Post verschickt
Dienstag, 03.07.
Der Postbote steckt das Kündigungsschreiben gegen 10 Uhr vormittags
(zu den üblichen Einwurfzeiten) in den Briefkasten des Unternehmens.
Der Zugang erfolgt damit wirksam am gleichen Tag.
Mittwoch, 04.07.
Beginn der Kündigungsfrist
1. Woche: Mittwoch, 04.07. – Dienstag, 10.07. 7 Tage (1. Woche)
2. Woche: Mittwoch, 11.07. – Dienstag, 17.07. 14 Tage (2. Woche)
3. Woche: Mittwoch, 18.07. – Dienstag, 24.07. 21 Tage (3. Woche)
4. Woche: Mittwoch, 25.07. – Dienstag, 31.07. 28 Tage (4. Woche)
Dienstag, 31.07.
Ende der Kündigungsfrist um 24 Uhr
Monatsfrist (§188 Abs. 2 BGB)
Bei der Monatsfrist wird, im Unterschied zu den Wochenfristen, mit vollen Monaten gerechnet. Um eine Kündigung, für z.B. eine einmonatige Frist gilt, zu berechnen, gehen Sie wie folgt vor:
Beispiel zur Kündigungsdauer einen Monat zum Monatsende
01.11.
Zugang der Kündigung am 1. November in Hessen
02.11.
Beginn der Kündigungsfrist
01.12.
Ende der rechnerischen Kündigungsfrist um 24 Uhr
Problem: Es kann nur zum Monatsende
gekündigt werden. Die Frist verlängert sich zum Monatsende um 30 Tage!
31.12.
Tatsächliches Ende der Kündigungsfrist
Lösung: der wirksame Zugang der Kündigung hätte bereits am 31. Oktober
erfolgen müssen, um eine möglichst kurze Kündigungsfrist zu gewährleisten.
(Zugang 31.10 / Fristbeginn 01.11 / Fristende 30.11)
B. Regelungen, wenn der Arbeitgeber kündigt (arbeitgeberseitig)
Bis zur Dauer von zwei Jahren gelten für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Wird der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre beschäftigt, gilt für den Arbeitgeber eine verlängerte Kündigungsfrist.
Mit fortlaufender Dauer des Arbeitsverhältnisses wird die gesetzliche Kündigungsfrist für die Arbeitgeber (§622 Abs.2 BGB) wie folgt gestaffelt:
In der Praxis wird die Kündigungsfrist häufig falsch berechnet. Oder das Kündigungsdatum wird nicht explizit genannt, sondern lediglich „zum nächst möglichem Termin“ gekündigt. Was passiert also, wenn in der Kündigung ein falsch berechneter Termin genannt wird? Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Spätestens an diesem Punkt sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
Wird eine Kündigung ausgesprochen und die Kündigungsfrist zu lang berechnet, ist das unproblematisch. Tatsächlich gilt dann, wenn von der Gegenseite kein Einspruch erhoben wird, die falsch berechnete Kündigungsfrist. Das ist vor allem problematisch, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde.
Kritisch ist es, wenn die Kündigungsfrist zu kurz berechnet wurde. Hier wird die falsch berechnete Kündigungsfrist so ausgelegt, als ob sie zum nächstmöglichen, richtigen Termin gewollt wäre. Das Kündigungsschreiben ist trotz Fehler wirksam. Im Einzelfall kommt es auf die genaue Formulierung des Kündigungsschreibens an. Eventuell tritt an die Stelle des falschen Beendigungsdatums das rechtlich zulässige Datum.
Wird die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber zu kurz berechnet, hat das auch wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer. Kürzere Kündigungsfrist bedeutet weniger Geld und eventuell Arbeitslosigkeit.
Die Kündigungsschutzklage (§4 Satz 1 KSchG)
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Amtsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das ist sinnvoll, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Ziel ist es, eine Wiedereinstellung zu erreichen oder eine etwaige Abfindung auszuhandeln.
Sonderfälle bei der Kündigung
Kündigungsfristen bei Kleinbetrieben bis 10 Arbeitnehmer ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar – es gelten allgemeine Regeln
§ 622 Abs. 5 S1 Nr.2 BGB
Bei vorübergehend beschäftigten Aushilfen kann einzelvertraglich eine kürze Kündigungsfrist vereinbart werden § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB
Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 169 SGB IX
Besondere Vorschriften gelten bei Kündigungen aus dem Insolvenzverfahren
heraus § 113 S.2 InsO
Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen § 15 TzBfG
Kündigung aus der Elternzeit § 18 Abs. 1 BEEG
Häufige Fragen: FAQ zur Kündigungsfrist bei Arbeitnehmern
Was tun, wenn keine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag steht?
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Angaben zur Kündigungsfrist enthalten sind, gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie ist in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort steht, dass die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen (=28 Tage) zum 15. oder zum Monatsende branchenabhängige tarifliche beträgt. Vorher sollte noch überprüft werden, inwieweit Vereinbarungen vorliegen, die sich auf die Kündigungsfrist beziehen. Wurden von den Gewerkschaften mit den Arbeitgebern bei den Tarifvertragsverhandlungen Vorgaben zum Thema Kündigung vereinbart, gelten diese vorrangig vor den gesetzlichen Bestimmungen. Beachten Sie, dass in Sonderfällen, zum Beispiel für befristete Arbeitsverträge Sonderbestimmungen gelten können.
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle kündigt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen (Achtung, das sind nur 28 Tage und kein voller Monat!). Der Arbeitnehmer kann wahlweise zum 15. des Monats oder mit Ablauf des Monats zum Monatsende kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht verkürzt werden. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist als die gesetzliche vereinbart, gilt die längere Frist.
Welche Kündigungsfristen gibt es?
Im Grundsatz beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um 28 Tage handelt, und nicht um einen vollen Monat! Die Kündigung kann entweder zum 15. des Monats oder mit dem Ablauf des Kalendermonats ausgesprochen werden. Abweichend von diesem Grundsatz gibt es Sonderfälle, zum Beispiel eine Sonderkündigungsfrist bei Probezeiten, hier gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist.
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